KUNDENINFORMATIONEN UND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN TICKETVERSICHERUNG
Kundeninformationen nach VVG
Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Massgebend für den Inhalt und den Umfang der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten sind ausschliesslich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
WER IST VERSICHERER?
Versicherer ist die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Helvetia genannt), Dufourstrasse 40, 9001 St GallenWER IST VERSICHERUNGSNEHMER?
Versicherungsnehmer ist die SHAKE AG (nachfolgend SHAKE genannt), Industriestrasse 12, 8305 Dietlikon.WER IST SCHADENREGULIERER?
Schadenregulierer ist die SHAKE Assistance c/o Swiss DLC AG (nachfolgend SHAKE Assistance genannt), Industriestrasse 12, 8305 Dietlikon.
WER IST VERMITTLER?
Vermittler sind die Gregory Knie Entertainment AG, Alte Landstrasse 161, 8706 Meilen sowie die Salto Natale Entertainment AG, Gewerbestrasse 16, 8132 EggWELCHE PERSONEN SIND ANSPRUCHSBERECHTIGT?
Die anspruchsberechtigten Personen ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT UND WIE IST DER UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES?
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).WANN BEGINNT UND ENDET DIE VERSICHERUNG?
Beginn und Ende der Versicherung werden mit dem Antrag definiert und sind in der Versicherungsbestätigung aufgeführt.ZEITLICHER UND ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Der Versicherungsschutz gilt während der Versicherungsdauer weltweit.
WELCHE WESENTLICHEN AUSSCHLÜSSE BESTEHEN?
Die nachfolgende Aufzählung enthält nur die wesentlichsten Ausschlüsse des Versicherungsschutzes. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus denAusschlussbestimmungen („Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen“) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie aus dem VVG:
- Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die bei Ticketkauf bereits eingetreten sind; gleiches gilt für Ereignisse deren Eintritt bei Ticketkauf erkennbar war.
- Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Ereignisse wie Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln, Suizid oder versuchter Suizid, Teilnahme an Streiks oder Unruhen, an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten, Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt oder grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen.
- Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz bei „schlechtem Heilungsverlauf“, u. a. also für Krankheiten oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs, die zum Zeitpunkt des Ticketkaufs bereits bestanden haben und bis zum Veranstaltungsdatum nicht abgeheilt sind; gleiches gilt für behördliche Anordnungen.
WELCHE OBLIEGENHEITEN HABEN DIE ANSPRUCHSBERECHTIGTEN PERSONEN?
Die nachfolgende Aufzählung enthält nur die gebräuchlichsten Obliegenheiten. Weitere Obliegenheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem VVG:- Bei Eintritt des versicherten Ereignisses ist der Schadenfall unverzüglich der SHAKE Assistance schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (vgl. AVB B 4.5) anzuzeigen (Kontaktadresse vgl. AVB A 11).
- In jedem Fall ist die anspruchsberechtigte Person verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des Schadens beitragen kann; bei Schäden aufgrund einer Verletzung oder Erkrankung hat die anspruchsberechtigte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der SHAKE Assistance von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
- Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann die SHAKE Assistance ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.
WIE HOCH IST DIE PRÄMIE?
Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Die Höhe der Prämie wird mit dem Antrag definiert und geht aus der Versicherungsbestätigung hervor.BEHANDLUNG VON DATEN?
Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage der Versicherungstätigkeit. Bei der Bearbeitung von Personendaten beachten die Helvetia und die SHAKE Assistance das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). Falls nötig, holen die Helvetia und die SHAKE Assistance im Schadenformular die von der anspruchsberechtigten Person ggf. erforderliche Einwilligung zur Datenbearbeitung ein.Die durch die Helvetia und die SHAKE Assistance bearbeiteten Personendaten beinhalten die für Vertragsabschluss sowie Vertrags- und Schadenabwicklung relevanten Daten. In erster Linie werden dabei Angaben der anspruchsberechtigten Personen aus dem Versicherungsantrag und der Schadenanzeige bearbeitet. Im Interesse sämtlicher anspruchsberechtigter Personen findet unter Umständen auch ein Datenaustausch mit Schadendienstleistern, Vor-, Rückversicherern und Versicherern im In- und Ausland statt. Zudem bearbeiten die Helvetia und die SHAKE Assistance Personendaten auch im Zusammenhang mit Produktoptimierungen sowie für eigene Marketingzwecke. Die Helvetia und die SHAKE Assistance bewahren Daten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen elektronisch oder physisch auf.
Personen, deren Personendaten von der Helvetia und der SHAKE Assistance bearbeitet werden, haben nach Massgabe des DSG das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten die Helvetia und die SHAKE Assistance von ihnen bearbeitet; es steht ihnen ferner zu, die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen.
KONTAKTADRESSE FÜR BESCHWERDEN
SHAKE Assistancec/o Swiss DLC AG
Industriestrasse 12
8305 Dietlikon
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB)
Der Versicherungsschutz von Helvetia ist definiert durch die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
A Generelles
1. VERSICHERTE TICKETS
Versichert sind Tickets für die Veranstaltung, welche von der anspruchsberechtigten Person an einer der offiziellen Verkaufsstellen bzw. der entsprechenden Homepage gekauft wurden und welche in der Versicherung eingeschlossen sind.2. ANSPRUCHSBERECHTIGTE PERSONEN
Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer eines versicherten Tickets.3. BEGINN UND DAUER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt des Ticketkaufs und endet mit dem Beginn der Veranstaltung, d.h. mit dem Betreten der Lokalität, in der die Veranstaltung stattfindet (Gleichzeitiger Kauf der Versicherung und der Eventtickets. Nachträglicher Versicherungsabschluss nicht mehr möglich).4. ZEITLICHER UND ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH
Der Versicherungsschutz gilt während der Versicherungsdauer weltweit.5. VERSICHERUNGSSUMME
Die Versicherungssumme entspricht dem Kaufpreis des versicherten Tickets, maximal CHF 500.Die maximale Versicherungssumme je Ticket beträgt CHF 500.-.
6. VERLETZUNG VON OBLIEGENHEITEN
Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann Helvetia ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.
7. DEFINITIONEN
7.1 Nahestehende PersonenNahestehende Personen sind:
- Angehörige (Ehe-, eingetragene oder Konkubinats Partner sowie deren Eltern und Kinder, Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Cousins ersten Grades, Tanten und Onkel ersten Grades)
- Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
- Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kontakt besteht
7.2 Veranstalter
Als Veranstalter gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die anspruchsberechtigte Person eine Veranstaltungsleistung erbringen.
7.3 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel
Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrausweis zu lösen ist. Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche Transportmittel.
7.4 Panne
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Fahrzeuges infolge eines elektrischen oder mechanischen Defektes, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie. Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder falsches Benzin gelten nicht als Panne und sind nicht versichert.
7.5 Personenunfall
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
7.6 Motorfahrzeugunfall
Als Unfall gilt ein Schaden am versicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzliches und gewaltsam von aussen einwirkendem Ereignis verursacht wird und dadurch eine Weiterfahrt verunmöglicht oder bewirkt, dass eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Aufprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz sowie durch Ein- und Versinken.
7.7 Schwere Erkrankung/schwere Unfallfolgen
Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn daraus eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit oder eine zwingende Reiseunfähigkeit resultiert.
8. MEHRFACHVERSICHERUNG UND ANSPRÜCHE GEGENÜBER DRITTEN
8.1 Bei (freiwilliger oder obligatorischer) Mehrfachversicherung erbringt Helvetia ihre Leistungen subsidiär, vorbehaltlich einer identischen Klausel des anderen Versicherungsvertrages. In einem solchen Fall gelangen die gesetzlichen Regelungen der Doppelversicherung zur Anwendung.8.2 Hat eine anspruchsberechtigte Person Anspruch aus einem anderen (freiwilligen oder obligatorischen) Versicherungsvertrag, beschränkt sich die Deckung auf den Teil der Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.
8.3 Erbringt Helvetia trotz eines vorhandenen Subsidiaritätstatbestandes Leistungen, gelten diese als Vorschuss, und die anspruchsberechtigte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an Helvetia ab.
8.4 Ist die anspruchsberechtigte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist Helvetia anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die anspruchsberechtigte Person ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der von Helvetia erhaltenen Entschädigung abzutreten.
9. VERJÄHRUNG
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.10. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
10.1 Klagen gegen Shake können beim Gericht, am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort der anspruchsberechtigten Person eingereicht werden.10.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
11. KONTAKTADRESSE
SHAKE AG, Industriestrasse 12, 8305 Dietlikon, 044 908 64 90, info@shake.ch, www.shake.chSchadenmeldung an SHAKE Assistance c/o Swiss DLC AG, Industriestrasse 12, 8305 Dietliko
B Annullierungskosten
1. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
1.1 AnnullierungskostenWenn die anspruchsberechtigte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die gebuchte Veranstaltung nicht besuchen kann, bezahlt Anchor bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten des versicherten Veranstaltungstickets.
1.2 Als versicherte Annullierungskosten gelten der vom Erwerber eines Tickets ursprünglich bezahlte gesamte Ticketpreis
2. VERSICHERTE EREIGNISSE
2.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft2.1.1 Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder Tod einer der folgenden Personen, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist:
- der anspruchsberechtigten Person
- einer nahe stehenden Person, welche die gleiche Veranstaltung gebucht hat und diese annulliert
- einer der anspruchsberechtigten Person nahestehende Person, welche die Veranstaltung nicht besucht.
2.1.2 Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der Besuch der Veranstaltung wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Ticketkaufs der Gesundheitszustand stabil war.
2.1.3 Bei Schwangerschaft besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nach dem Ticketkauf eingetreten ist und das Datum der Veranstaltung über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn die Schwangerschaft nach dem Ticketkauf eingetreten ist und die Veranstaltung ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt.
2.2 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise
Wenn der Besuch der Veranstaltung infolge von Verspätung oder Ausfall des für die Anreise verwendeten öffentlichen Transportmittels verunmöglicht wird (d.h. wenn kein Einlass mehr möglich ist oder die Veranstaltung schon beendet ist).
2.3 Ausfall des Fahrzeugs auf der Anreise
Wenn während der direkten Anreise zur Veranstaltung das verwendete Privatfahrzeug oder Taxi durch einen Unfall oder eine Panne fahruntüchtig wird. Schlüssel- und Benzinpannen sind nicht versichert.
2.4 Verschiebung der Veranstaltung durch den Veranstalter
1 Wenn eine Veranstaltung oder ein Veranstaltungsort verschoben wird und das Ticket für das Verschiebungsdatum respektive den neuen Veranstaltungsort gilt und die anspruchsberechtigte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die verschobene Veranstaltung nicht besuchen kann.
2 In Ergänzung zu den versicherten Ereignissen gemäss Ziffer B 2.1 – B 2.3 gelten für Ziffer B 2.4 die folgenden versicherten Ereignisse sofern diese zum Zeit- punkt der Bekanntgabe der Verschiebung bereits bekannt waren:
- Behördliche Vorladung: Wenn die anspruchsberechtigte Person eine Vorladung als Zeuge oder Geschworener vor Gericht erhält. Der Gerichtstermin muss den Besuch der Veranstaltung verhindern.
- Militär- und Zivilschutz: Wenn die anspruchsberechtigte Person die Veranstaltung aufgrund der Absolvierung des Militär- oder Zivilschutzes nicht besuchen kann.
- Ferien: Wenn die anspruchsberechtigte Person die Veranstaltung aufgrund von bereits gebuchten Ferien nicht besuchen kann.
- Geschäftlicher Anlass: Wenn die anspruchsberechtigte Person die Veranstaltung aufgrund eines geplanten geschäftlichen Anlasses nicht besuchen kann.
- Hochzeit: Wenn die anspruchsberechtigte Person die Veranstaltung aufgrund einer Einladung zu einem Hochzeitanlasses nicht besuchen kann.
3. NICHT VERSICHERTE EREIGNISSE UND LEISTUNGEN
3.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder beim Ticketkauf bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die anspruchsberechtigte Person bei Vertragsabschluss oder beim Kauf des Tickets erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.3.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die anspruchsberechtigte Person wie folgt herbeigeführt hat:
- Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln
- Suizid oder versuchter Suizid
- Teilnahme an Streiks oder Unruhen
- Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten
- Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt
- grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen
- Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu
3.3 Nicht versichert sind Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z. B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
3.4 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, z. B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreise sperre, Schliessung des Luftraums.
3.5 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der anspruchsberechtigten Person verwandt bzw. verschwägert ist.
3.6 Schlechter Heilungsverlauf
Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt des Ticketkaufs bereits bestanden haben und bis zum Veranstaltungsdatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt des Ticketkaufs bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Veranstaltungsdatum nicht abgeheilt sind.
3.7 Absage durch den Veranstalter
Wenn der Veranstalter die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die Veranstaltung absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste und nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten. Gilt nicht für eine Verschiebung der Veranstaltung durch den Veranstalter gemäss Ziffer B 2.4.
4. OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL
4.1 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des Schadens beitragen kann.4.2 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u. a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei der in AVB A 11 genannten Kontaktadresse).
4.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die anspruchsberechtigte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber Helvetia und dem Swiss DLC von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
4.4 Kann die anspruchsberechtigte Person Leistungen, welch Anchor erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an Anchor abtreten.
4.5 Um die Leistungen von Helvetia beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses den Schadenfall der SHAKE Assistance schriftlich melden (vgl. AVB A 11). Folgende Unterlagen sind der Schadenmeldung anzufügen:
- Originalticket
- Bestellungs-Nummer (ord) und Ticket-Nummer (tix)
- Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport, usw.).